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Finfluencer als keine Berater: Droht ein erheblicher Schaden ohne Regulierung?

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Die Rolle der Finfluencer in der Finanzberatung

In der aktuellen Diskussion um Finfluencer und ihre Rolle als Finanzberater zeigt sich eine zunehmende Besorgnis. Trotz ihres großen Einflusses auf junge Anleger fallen Finfluencer nicht unter die strengen Regularien für Anlageberater, wie die BaFin betont hat. Hubertus Münster vom BVK kritisiert diese Einschätzung scharf und warnt vor den Risiken unregulierter Finanzberatung über soziale Medien.

Social-Media-Plattformen ermöglichen es Influencern, ein breites Publikum zu erreichen, insbesondere junge Menschen, die Finfluencer als wichtige Quelle für finanzielle Entscheidungen betrachten. Für viele junge Erwachsene sind soziale Medien eine vertrauenswürdige Informationsquelle zu Themen wie Geldanlage und Versicherungen. Die Rolle der Finfluencer wird sowohl aus finanzieller als auch aus aufsichtsrechtlicher Perspektive kontrovers diskutiert.

Kürzlich hat die BaFin ein aktualisiertes Merkblatt zur Anlageberatung veröffentlicht, das die regulatorische Stellung von Finfluencern genauer beleuchtet und die Debatte über ihre Rolle weiter anheizt.

Was versteht man unter Anlageberatung?

Nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) wird die Finanzdienstleistung der Anlageberatung wie folgt definiert: Es handelt sich um die „Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf einer Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.“

Merkmale der Anlageberatung

Eine Anlageberatung liegt vor, wenn:

  • Eine persönliche Empfehlung abgegeben wird, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht.

  • Die Empfehlung direkt gegenüber dem Kunden oder dessen Vertretern erfolgt.

  • Die Empfehlung auf einer Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers basiert oder als für ihn geeignet dargestellt wird.

  • Die Empfehlung nicht ausschließlich über öffentliche Informationskanäle verbreitet wird.

Es handelt sich um eine Empfehlung, wenn einem Anleger zu einer bestimmten Handlung geraten wird, unabhängig davon, ob diese Empfehlung tatsächlich umgesetzt wird. Keine Empfehlung liegt vor, wenn lediglich allgemeine Informationen bereitgestellt werden, ohne konkrete Vorschläge zur Änderung des Portfolios zu machen.

Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers

Ein zentrales Kriterium für die BaFin ist, dass die Empfehlung „persönlich“ sein muss. Dies wird konkretisiert durch die Voraussetzung, dass die Empfehlung entweder auf einer Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers basiert oder zumindest als für den Anleger geeignet dargestellt wird. Die BaFin erläutert, dass eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers bereits dann vorliegt, wenn der Kunde dem Dienstleister allgemeine Informationen zu seiner finanziellen Situation bereitstellt und dieser auf Basis dieser Informationen Empfehlungen für Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten abgibt. In diesem Fall wird die Empfehlung als auf einer Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers beruhend angesehen, wenn der Dienstleister die erhaltenen Informationen bei seiner Empfehlung berücksichtigt.

Alternativ reicht es laut BaFin aus, wenn die Empfehlung vom Dienstleister lediglich „als für den Anleger geeignet dargestellt“ wird. Das bedeutet, der Kunde muss glauben, dass die Empfehlung auf einer Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände basiert, auch wenn dies in der Praxis nicht der Fall ist. Es genügt, dass der Dienstleister den Eindruck erweckt, bei der Empfehlung die persönlichen Umstände des Anlegers berücksichtigt zu haben.

Finfluencer und die Abgabe von persönlichen Empfehlungen

Laut BaFin erfüllen sogenannte Finfluencer in der Regel nicht die Voraussetzungen für eine Anlageberatung. Der Hauptgrund hierfür ist, dass Finfluencer keinen direkten Kontakt zu ihren Followern haben und somit keine „persönlichen Empfehlungen an Kunden“ abgeben können. Zudem basieren ihre Empfehlungen nicht auf einer „Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers“, noch werden sie als „für ihn geeignet dargestellt“, wie es für eine regulierte Beratung erforderlich wäre.

Ein weiterer ausschlaggebender Punkt ist, dass Finfluencer ihre Empfehlungen normalerweise „ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit“ bekanntgeben, anstatt sie individuell auf die Bedürfnisse eines einzelnen Anlegers abzustimmen. Daher wird ihre Tätigkeit von der BaFin häufig nicht als Anlageberatung betrachtet.

Informationsverbreitungskanäle und Öffentlichkeit

Laut BaFin erfüllt eine Empfehlung, die ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird, nicht die Voraussetzungen für eine Anlageberatung. Eine Empfehlung wird dann nicht als Anlageberatung angesehen, wenn sie über Kanäle verbreitet wird, die darauf abzielen, die Allgemeinheit oder einen individuell nicht bestimmbaren Personenkreis zu erreichen. Dies gilt insbesondere für Ratschläge, die über die Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Internet oder bei öffentlichen Veranstaltungen verbreitet werden.

Diese Ausnahme trifft in der Regel auch auf Werbemaßnahmen zu. Eine Empfehlung, die nicht an die breite Öffentlichkeit gerichtet ist, sondern gezielt an Einzelpersonen oder einen spezifisch festgelegten Personenkreis, wird hingegen nicht als öffentlich bekannt gegeben betrachtet und könnte daher unter die Definition der Anlageberatung fallen.

Position des BVK

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) übt scharfe Kritik an der Einschätzung der BaFin. Die BaFin argumentiert, dass Finfluencer keine individuellen Empfehlungen abgeben und keinen direkten Kontakt zu ihren Followern pflegen, weshalb sie nicht den strengen Regulierungen für Anlageberater unterliegen. Michael H. Heinz, Präsident des BVK, weist darauf hin: „Diese Sichtweise der BaFin greift zu kurz und ignoriert die tatsächliche Einflussnahme von Finfluencern auf die Finanzentscheidungen, insbesondere von jungen Anlegern. Es kann nicht sein, dass professionelle Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler strengen Regeln unterworfen sind, während Finfluencer mit teils fragwürdigen Ratschlägen Millionen von Anlegern beeinflussen, ohne dass eine angemessene Aufsicht besteht. Die BaFin verpasst hier eine entscheidende Chance, den Verbraucherschutz zu stärken.“

Mit der Entscheidung, Finfluencer von der regulatorischen Aufsicht auszunehmen, entsteht eine gefährliche Lücke, die insbesondere unerfahrene Anleger in Gefahr bringen könnte. Ohne eine angemessene Regulierung besteht das Risiko, dass Finfluencer unqualifizierte oder sogar irreführende Empfehlungen geben, die zu erheblichen finanziellen Verlusten führen können.

Auch das EU-Parlament plant, im Rahmen der Retail Investment Strategy (RIS), eine klare Definition und strengere Vorschriften für Finfluencer zu schaffen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Finfluencer, im Sinne des Verbraucherschutzes, einer entsprechenden Aufsicht unterliegen, damit Anleger in sozialen Medien verlässliche und fundierte Informationen erhalten und vor Fehlentscheidungen geschützt werden.

Der BVK setzt sich für eine stärkere Regulierung im digitalen Raum ein, um sicherzustellen, dass auch hier der Schutz von Verbrauchern gewährleistet wird und das von der EU geforderte „Equal Level Playing Field“ für Finfluencer umgesetzt wird.

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