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Im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sieht der Entwurf vor, die Bemessungsgrenze von bisher bundeseinheitlich 4987,50 Euro auf 5175 Euro im Januar 2024 anzuheben. Auch die sogenannte Versicherungspflichtgrenze, ab der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich auf Wunsch privat zu versichern, soll von bisher 66.600 Euro auf 69.300 Euro steigen.
Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt normalerweise jährlich auf Grundlage der Lohnentwicklung des vorangegangenen Jahres. In diesem Fall rechnet das Ministerium mit einem Lohnplus von 4,13 Prozent.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Verordnungsentwurf noch nicht offiziell ist und von der Bundesregierung abgestimmt werden muss, bevor er in Kraft treten kann. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Einnahmen der Sozialversicherungen zu erhöhen und eine gerechtere Verteilung der Beitragslast zu erreichen, indem Gutverdiener stärker in die Sozialversicherungssysteme einzahlen.
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